Stundungszinsen
Stundungszinsen – Aufschub hat seinen Preis
Stundungszinsen fallen an, wenn eine fällige Zahlung auf Antrag oder kraft Gesetzes aufgeschoben wird. Im Immobilienkontext sind Stundungszinsen bei der Grunderwerbsteuer (wenn das Finanzamt Ratenzahlung gewährt), bei gestundeten Erschließungsbeiträgen und bei aufgeschobenen Erbschaft- oder Schenkungsteuern auf Immobilienvermögen relevant. Der gesetzliche Stundungszinssatz beträgt nach § 238 AO 0,5 Prozent pro Monat (6 % pro Jahr).
Warum ist das wichtig?
Sechs Prozent Stundungszinsen pro Jahr sind deutlich mehr als aktuelle Kreditzinsen. Es ist daher in der Regel günstiger, einen Bankkredit aufzunehmen, als Steuern stunden zu lassen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Nachzahlungszinsen bereits als verfassungswidrig beurteilt (für Verzinsungszeiträume ab 2019 bei Einkommen- und Körperschaftsteuer). Bei der Grunderwerbsteuer und anderen Steuerarten steht eine Anpassung noch aus.
Beispiel: Ein Käufer in Berlin muss 22.000 Euro Grunderwerbsteuer zahlen, hat aber aktuell kein Kapital. Er beantragt Stundung über 12 Monate. Stundungszinsen: 22.000 × 6 % = 1.320 Euro. Alternative: Ratenkredit der Bank über 22.000 Euro zu 7,9 % effektiv = 1.738 Euro Zinsen für 12 Monate. In diesem Fall wäre die Stundung günstiger – aber nur, wenn das Finanzamt zustimmt.
Praxis-Tipp
Beantragen Sie Stundung nur, wenn Sie tatsächlich zahlungsunfähig sind und die Stundungszinsen günstiger als ein Bankkredit sind. Stellen Sie den Antrag vor der Fälligkeit, nicht danach – sonst fallen Säumniszuschläge an (1 % pro angefangenen Monat). Planen Sie die Grunderwerbsteuer von Anfang an in die Gesamtfinanzierung ein, statt sie nachträglich aufzuschieben.
Planen Sie Ihre Tilgung mit dem Tilgungsplan-Rechner.



