Untermiete

Untermiete – Einen Teil der Wohnung weitervermieten

Bei der Untermiete überlässt der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung an einen Dritten (Untermieter) gegen Zahlung. Der Hauptmieter wird so zum Vermieter des Untermieters, bleibt aber weiterhin Mieter gegenüber seinem Vermieter. Für die Untervermietung ist grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters erforderlich – nach § 553 BGB hat der Mieter bei berechtigtem Interesse einen Anspruch darauf.

Warum ist das wichtig?

Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei finanzieller Notwendigkeit, beruflicher Abwesenheit oder persönlichen Gründen wie der Aufnahme eines Lebensgefährten. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, die Wohnung übermäßig belegt würde oder andere schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne berechtigen Grund, kann der Mieter fristlos kündigen oder auf Erteilung der Erlaubnis klagen.

Beispiel: Eine Studentin in München mietet eine 3-Zimmer-Wohnung für 1.200 Euro. Während ihres Auslandssemesters möchte sie ein Zimmer für 500 Euro untervermieten. Der Vermieter lehnt ohne Begründung ab. Da ein berechtigtes Interesse (Kostentragung bei Abwesenheit) vorliegt und kein Ablehnungsgrund in der Person des Untermieters besteht, hat die Studentin einen klagbaren Anspruch auf Erlaubnis.

Praxis-Tipp

Holen Sie die Erlaubnis zur Untermiete immer schriftlich ein und nennen Sie den Untermieter namentlich. Als Vermieter: Wenn Sie der Untervermietung zustimmen, können Sie einen Untermietzuschlag verlangen – der BGH akzeptiert einen angemessenen Betrag von 20 bis 25 Euro monatlich. Schließen Sie mit dem Untermieter einen eigenen Untermietvertrag mit klaren Regeln zu Laufzeit und Kündigung.

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