Abstandszahlung
Abstandszahlung – Zahlung für den Verzicht auf Mietrechte
Unter einer Abstandszahlung versteht man eine Geldzahlung, die ein Nachmieter an den Vormieter leistet, ohne dafür eine konkrete Gegenleistung wie Möbel oder Einbauten zu erhalten. Im Kern zahlt der neue Mieter dafür, dass der alte Mieter die Wohnung freigibt. Diese Praxis ist in Deutschland seit 1971 grundsätzlich verboten.
Warum ist das wichtig?
Das Verbot der Abstandszahlung schützt Wohnungssuchende in angespannten Mietmärkten vor Ausnutzung ihrer Notlage. Paragraf 4a des Wohnungsvermittlungsgesetzes stellt klar: Zahlungen ohne angemessene Gegenleistung sind unzulässig. Wer dennoch eine Abstandszahlung leistet, kann diese innerhalb von drei Jahren zurückfordern. Die Abgrenzung zur erlaubten Ablösevereinbarung liegt darin, ob tatsächlich Gegenstände mit echtem Wert übergeben werden.
Beispiel: Für eine begehrte 3-Zimmer-Wohnung in Köln-Ehrenfeld verlangt der Vormieter 3.000 Euro „für die Vermittlung“. Da er keine Einbauten oder Möbel übergibt, handelt es sich um eine verbotene Abstandszahlung. Der Nachmieter kann die 3.000 Euro bis zu drei Jahre nach Zahlung gerichtlich zurückfordern.
Praxis-Tipp
Lassen Sie sich bei jeder Zahlung an den Vormieter genau auflisten, wofür das Geld fließt. Fordern Sie Kaufbelege für Einbauten und lassen Sie den Zeitwert realistisch einschätzen. Sollten Sie bereits eine unzulässige Abstandszahlung geleistet haben, wenden Sie sich an einen Mieterverein – die Rückforderung ist meist erfolgreich.
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