Dauerwohnrecht
Dauerwohnrecht – Wohnen ohne Eigentümer zu sein
Das Dauerwohnrecht nach § 31 WEG berechtigt eine Person, eine bestimmte Wohnung dauerhaft zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Es wird im Grundbuch eingetragen und übersteht Eigentümerwechsel. Im Gegensatz zum einfachen Wohnrecht kann ein Dauerwohnrecht veräußert und vererbt werden, was es zu einem handelbaren Vermögenswert macht.
Warum ist das wichtig?
Das Dauerwohnrecht bietet eine Alternative zum Eigentumserwerb, insbesondere für ältere Menschen oder in Genossenschaftsmodellen. Der Inhaber zahlt ein einmaliges Entgelt (deutlich unter dem Kaufpreis) und ein laufendes monatliches Entgelt vergleichbar mit Miete. Für Investoren ist es relevant, weil eine mit einem Dauerwohnrecht belastete Immobilie im Wert gemindert ist – der Käufer kann die Wohnung nicht selbst nutzen oder frei vermieten, solange das Recht besteht.
Beispiel: Eine Seniorin in Flensburg verkauft ihre Eigentumswohnung (Wert: 210.000 Euro) an einen Investor und erhält ein Dauerwohnrecht. Der Kaufpreis beträgt 135.000 Euro – die Differenz zum Verkehrswert entspricht dem kapitalisierten Dauerwohnrecht. Die Seniorin wohnt bis an ihr Lebensende, der Investor erbt die lastenfrei werdende Wohnung.
Praxis-Tipp
Prüfen Sie beim Kauf einer belasteten Immobilie den Umfang des Dauerwohnrechts genau: Gilt es lebenslang oder zeitlich befristet? Ist es übertragbar? Enthält es ein Vermietungsrecht? Diese Details bestimmen den tatsächlichen Abschlag auf den Kaufpreis. Konsultieren Sie einen Notar, der beide Seiten neutral berät.
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