Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen wird. Sie berechtigt eine bestimmte Person oder ein anderes Grundstück zur Nutzung oder schränkt den Eigentümer in der Nutzung ein.
Arten von Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB): Recht zugunsten eines anderen Grundstücks, z.B. Wegerecht, Leitungsrecht
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB): Recht zugunsten einer bestimmten Person, z.B. Wohnrecht
- Nießbrauch (§ 1030 BGB): Umfassendstes Nutzungsrecht – der Berechtigte darf die Immobilie nutzen und Erträge ziehen

Bedeutung beim Kauf
Dienstbarkeiten können den Wert einer Immobilie erheblich mindern. Vor jedem Kauf sollte Abteilung II des Grundbuchs genau geprüft werden. Ein eingetragenes Wegerecht oder Wohnrecht kann die Nutzungsmöglichkeiten stark einschränken.

