Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) ist ein dingliches Recht, das den Eigentümer eines „dienenden“ Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines „herrschenden“ Grundstücks in der Nutzung beschränkt oder zur Duldung verpflichtet.

Häufige Grunddienstbarkeiten

  • Wegerecht: Recht, ein fremdes Grundstück zu überqueren
  • Leitungsrecht: Recht, Versorgungsleitungen über ein Grundstück zu führen
  • Bebauungsbeschränkung: Verbot bestimmter Baumaßnahmen
  • Fensterrecht: Recht auf unverbauten Lichteinfall

Eintragung und Löschung

Grunddienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie sind grundstücksbezogen (nicht personenbezogen) und überdauern Eigentümerwechsel. Eine Löschung ist nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich.

Eine längere Zinsbindung kostet etwas mehr Zinsen, gibt Ihnen aber Planungssicherheit. Bei niedrigen Zinsen lohnen sich 15–20 Jahre Bindung.

Wertminderung

Eine eingetragene Grunddienstbarkeit kann den Verkehrswert erheblich mindern – insbesondere bei Bebauungsbeschränkungen oder umfangreichen Wegerechten.

Zusammenfassung

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