Kleinreparaturklausel
Kleinreparaturklausel – Wenn der Mieter den Handwerker zahlt
Die Kleinreparaturklausel ist eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Mieter verpflichtet, die Kosten für kleine Reparaturen an Gegenständen zu tragen, die seinem häufigen Zugriff unterliegen: Wasserhähne, Türklinken, Lichtschalter, Rollladengurte oder Duschköpfe. Ohne wirksame Klausel im Mietvertrag müsste der Vermieter alle Reparaturen bezahlen.
Warum ist das wichtig?
Die Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel hängt von zwei Grenzen ab: Die Einzelreparatur darf einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (die Rechtsprechung akzeptiert 100 bis 120 Euro), und die jährliche Gesamtbelastung muss begrenzt sein (üblich: 6 bis 8 Prozent der Jahresnettokaltmiete, maximal 200 bis 300 Euro). Fehlt eine dieser Grenzen, ist die gesamte Klausel unwirksam. Für Vermieter sind Kleinreparaturklauseln ein wichtiges Instrument, um Verwaltungsaufwand und Kosten für Bagatellschäden zu reduzieren.
Beispiel: Mietvertrag in Halle: Kleinreparaturklausel mit 100 Euro Einzelgrenze und 250 Euro Jahresgrenze bei 550 Euro Kaltmiete (Jahresmiete 6.600 Euro, 250 Euro = 3,8 %). Der tropfende Wasserhahn kostet 85 Euro Reparatur – der Mieter zahlt. Die defekte Toilettenspülung kostet 160 Euro – das übersteigt die Einzelgrenze, der Vermieter zahlt komplett (nicht nur die Differenz).
Praxis-Tipp
Als Vermieter: Verwenden Sie eine rechtssicher formulierte Klausel mit beiden Obergrenzen und beschränken Sie sich auf Gegenstände des häufigen Mieterzugriffs. Klauseln, die den Mieter zur Vornahme der Reparatur (statt nur zur Kostentragung) verpflichten, sind unwirksam. Als Mieter: Prüfen Sie Ihre Klausel auf Wirksamkeit – bei fehlenden Grenzen sind Sie zu gar keiner Zahlung verpflichtet.
Kalkulieren Sie Reparaturkosten im Cashflow-Rechner.

