Mietminderung
Mietminderung – Weniger zahlen bei Mängeln
Das Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB steht dem Mieter zu, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigt. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein – der Mieter muss sie nicht beantragen, aber den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung.
Warum ist das wichtig?
Für Vermieter ist die Mietminderung ein direktes Cashflow-Risiko. Typische Minderungsquoten aus der Rechtsprechung: Heizungsausfall im Winter 50-100 %, Schimmel im Schlafzimmer 10-20 %, dauerhafter Baulärm vom Nachbargrundstück 10-25 %, defekter Aufzug 5-15 %. Die Bruttowarmmiete bildet die Berechnungsgrundlage. Der Mieter darf die Miete ab Mängelanzeige mindern – er muss nicht warten, bis der Vermieter reagiert. Allerdings riskiert er eine Kündigung, wenn die Minderung ungerechtfertigt oder zu hoch war.
Beispiel: In einer Mietwohnung in Würzburg (Warmmiete 980 Euro) fällt im Januar die Heizung für zwei Wochen aus. Minderungsquote laut Amtsgericht: 70 % für den Zeitraum ohne Heizung. Berechnung: 980 Euro × 70 % × 14/31 Tage = 309,68 Euro Minderung. Der Vermieter verliert fast eine Drittelmonatsmiete.
Praxis-Tipp
Als Vermieter: Reagieren Sie sofort auf Mängelanzeigen und dokumentieren Sie alle Maßnahmen. Schnelle Reparatur ist günstiger als wochenlange Mietminderung. Als Mieter: Zeigen Sie den Mangel schriftlich an (Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung) und setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung. Mindern Sie nicht „ins Blaue“ – orientieren Sie sich an Minderungstabellen oder lassen Sie sich beraten.
Kalkulieren Sie das Mietminderungsrisiko mit dem Cashflow-Rechner.



