Negativbescheinigung
Negativbescheinigung – Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde
Die Negativbescheinigung (auch Negativzeugnis oder Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) ist eine Erklärung der Gemeinde, dass sie auf die Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch verzichtet. Der Notar beantragt diese Bescheinigung im Rahmen des Kaufvertragsvollzugs bei der Gemeinde. Erst nach Eingang der Negativbescheinigung kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen.
Warum ist das wichtig?
Gemeinden haben in bestimmten Gebieten ein gesetzliches Vorkaufsrecht: in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen, Gebieten mit Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) und bei Flächen, die im Flächennutzungsplan für öffentliche Zwecke vorgesehen sind. Übt die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus, tritt sie zu den Konditionen des Kaufvertrags an die Stelle des Käufers. Die Bearbeitungsdauer der Negativbescheinigung variiert zwischen einer Woche und drei Monaten – und kann den Kaufablauf erheblich verzögern.
Beispiel: Verkauf einer Eigentumswohnung in einem Berliner Milieuschutzgebiet für 340.000 Euro. Der Notar beantragt die Negativbescheinigung beim Bezirksamt. Nach sechs Wochen Prüfung verzichtet das Bezirksamt auf das Vorkaufsrecht und stellt die Bescheinigung aus. Ohne diese Bescheinigung wäre keine Eigentumsumschreibung möglich. In Ausnahmefällen übt Berlin das Vorkaufsrecht tatsächlich aus.
Praxis-Tipp
Erkundigen Sie sich vor dem Kauf, ob das Grundstück in einem Gebiet mit kommunalem Vorkaufsrecht liegt. Das beschleunigt Ihre Planungen. In Milieuschutzgebieten kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten (z.B. einer Genossenschaft) ausüben. Rechnen Sie in Sanierungsgebieten mit längerer Bearbeitungszeit für die Negativbescheinigung und planen Sie dies bei der Finanzierung ein.
Berechnen Sie alle Kaufnebenkosten mit dem Kaufnebenkosten-Rechner.

