Nichtabnahmeentschädigung

Nichtabnahmeentschädigung – Kredit zugesagt, aber nicht abgerufen

Die Nichtabnahmeentschädigung ist eine Forderung der Bank, wenn ein Kreditnehmer ein bereits zugesagtes Darlehen nicht oder nicht vollständig abruft. Die Bank hat sich das Geld zu bestimmten Konditionen refinanziert und erleidet durch die Nichtabnahme einen finanziellen Nachteil. Die Berechnung erfolgt analog zur Vorfälligkeitsentschädigung – auf Basis des Zinsschadens und der Vertragslaufzeit.

Warum ist das wichtig?

Die Nichtabnahmeentschädigung trifft Käufer, deren Kaufvertrag scheitert, obwohl der Darlehensvertrag bereits unterschrieben ist. Gründe können sein: Rücktritt des Verkäufers, nicht erteilte Baugenehmigung, unerwartete Mängel oder persönliche Gründe des Käufers. Die Entschädigung kann bei langen Zinsbindungen und hohen Darlehenssummen fünfstellige Beträge erreichen. Einige Banken verzichten bei Kaufvertragsrücktritt auf die Nichtabnahmeentschädigung – das sollte vorab geklärt werden.

Beispiel: Herr Wagner hat einen Darlehensvertrag über 280.000 Euro (15 Jahre Zinsbindung, 3,2 % Zins) unterschrieben. Der Kaufvertrag für die Immobilie in Rostock platzt, weil erhebliche Baumängel entdeckt werden. Die Bank berechnet eine Nichtabnahmeentschädigung von 11.200 Euro – der Zinsschaden aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem aktuellen Wiederanlagezins über die restliche Zinsbindung.

Praxis-Tipp

Unterschreiben Sie den Darlehensvertrag erst, wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet ist und alle Bedingungen erfüllt sind. Vereinbaren Sie eine Klausel, die die Nichtabnahmeentschädigung bei Scheitern des Kaufvertrags ausschließt. Nutzen Sie das 14-tägige Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensvertrags, wenn der Kauf kurz nach Vertragsschluss scheitert.

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