Nießbrauch
Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) ist das umfassendste Nutzungsrecht an einer Immobilie. Der Nießbraucher darf die Immobilie nutzen und alle Erträge (Mieten) behalten, obwohl er nicht Eigentümer ist. Das Recht wird im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen.
Anwendungsfälle
- Schenkung mit Nießbrauch: Eltern übertragen Immobilie an Kinder, behalten Nießbrauch (Erbschaftsteuer sparen)
- Vermögensschutz: Nießbrauch sichert Einkünfte unabhängig vom Eigentum
- Leibrente-Alternative: Verkauf mit Nießbrauchvorbehalt

Wertberechnung
Der Kapitalwert des Nießbrauchs basiert auf: Jahreswert der Nutzung × Vervielfältiger (abhängig vom Alter des Berechtigten laut Bewertungsgesetz). Er mindert den Wert der Schenkung/des Erbes für steuerliche Zwecke.
Viele Käufer unterschätzen den Zeitaufwand, den eine Immobilientransaktion mit sich bringt. Von der ersten Besichtigung bis zum Notartermin vergehen in der Regel 2–4 Monate. Planen Sie diese Zeit ein und treffen Sie keine überstürzten Entscheidungen.
Experten-Tipp: Bei einem Annuitätendarlehen bleibt die monatliche Rate gleich, aber der Zinsanteil sinkt über die Jahre automatisch zugunsten der Tilgung.
Pflichten des Nießbrauchers
Laufende Kosten (Betriebskosten, gewöhnliche Instandhaltung) trägt der Nießbraucher. Außergewöhnliche Maßnahmen (Dachsanierung, Fassade) trägt der Eigentümer.



