Nutzungsentschädigung

Nutzungsentschädigung – Zahlung für Wohnen nach Vertragsende

Die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB ist eine Zahlung, die ein Mieter leisten muss, wenn er die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Sie beträgt mindestens die vereinbarte Miete, der Vermieter kann aber auch die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, wenn diese höher ist. Darüber hinaus kann der Vermieter weiteren Schadensersatz geltend machen.

Warum ist das wichtig?

Nach einer wirksamen Kündigung oder Ablauf eines befristeten Mietvertrags muss der Mieter ausziehen. Tut er das nicht, schuldet er dem Vermieter die Nutzungsentschädigung – unabhängig davon, ob er die Wohnung tatsächlich nutzt. Für Vermieter ist die Nutzungsentschädigung ein Ausgleich für den entgangenen Gewinn, wenn sie die Wohnung nicht an einen neuen Mieter vergeben können. Bei Eigenbedarfskündigungen kann der zusätzliche Schaden erheblich sein, wenn der Eigentümer wegen der Vorenthaltung Hotel- oder Mietkosten für eine Ersatzwohnung hat.

Beispiel: Ein Vermieter in Freiburg kündigt wegen Eigenbedarf. Die bisherige Miete beträgt 680 Euro kalt, die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 820 Euro. Der Mieter zieht drei Monate nach Mietende nicht aus. Der Vermieter kann 820 Euro monatlich als Nutzungsentschädigung verlangen (nicht nur die alte Miete). Zusätzlich muss er in dieser Zeit eine Ersatzwohnung mieten: 950 Euro. Der zusätzliche Schaden von 390 Euro (3 × 130 Euro) ist ebenfalls erstattungsfähig.

Praxis-Tipp

Als Vermieter: Fordern Sie die Nutzungsentschädigung schriftlich ein, sobald das Mietende überschritten ist. Dokumentieren Sie die ortsübliche Vergleichsmiete mit einem aktuellen Mietspiegel. Wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht, ist die Räumungsklage der nächste Schritt – ein Anwalt für Mietrecht ist hier unerlässlich.

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