Objektverbrauch

Objektverbrauch – Steuerförderung nur einmal im Leben

Der Objektverbrauch ist ein steuerrechtliches Prinzip, das besagt, dass bestimmte Steuervergünstigungen für selbstgenutzte Immobilien nur einmal (bei Ehepaaren zweimal) in Anspruch genommen werden können. Das betraf insbesondere die frühere Eigenheimzulage und den § 10e EStG. Auch wenn die Eigenheimzulage 2006 abgeschafft wurde, wirkt der Objektverbrauch bei Folgeregelungen wie dem Baukindergeld und der Wohnungsbauprämie fort.

Warum ist das wichtig?

Wer bereits für eine selbstgenutzte Immobilie staatliche Förderung erhalten hat, kann für ein zweites Objekt keine erneute Förderung beantragen – der Objektverbrauch ist eingetreten. Bei Ehepaaren, die gemeinsam gefördert wurden, gilt der Verbrauch für beide. Bei getrennter Förderung (jeder ein eigenes Objekt) hat jeder Partner seinen eigenen Objektverbrauch. Die Regel verhindert, dass Mehrfacheigentümer wiederholt Förderungen in Anspruch nehmen.

Beispiel: Herr und Frau Mayer haben 2004 für ihr erstes Eigenheim die Eigenheimzulage erhalten (8 × 2.556 Euro). Beide Objekte sind „verbraucht“. 2022 kaufen sie ein neues Haus und beantragen Baukindergeld. Da der Objektverbrauch nur für die gleiche Förderart gilt und das Baukindergeld ein eigenständiges Programm ist, erhalten sie die Förderung – vorausgesetzt, sie haben beim Baukindergeld noch keinen Objektverbrauch.

Praxis-Tipp

Informieren Sie sich bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater, ob für aktuelle Förderprogramme ein Objektverbrauch aus früheren Programmen relevant ist. Bei Ehepaaren kann eine getrennte Veranlagung steuerliche Vorteile bieten, wenn nur ein Partner den Objektverbrauch aufgebraucht hat. Planen Sie staatliche Förderungen frühzeitig in Ihre Finanzierung ein.

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