Rückauflassungsvormerkung
Rückauflassungsvormerkung – Sicherheit für den Veräußerer
Die Rückauflassungsvormerkung ist eine im Grundbuch eingetragene Sicherung, die dem früheren Eigentümer das Recht gibt, das Grundstück unter bestimmten Bedingungen zurückzufordern. Sie wird häufig bei Grundstücksschenkungen (Rückforderung bei Verarmung des Schenkers oder Undank des Beschenkten), bei Erbbaurechten und bei kommunalen Grundstücksverkäufen mit Bauverpflichtung eingesetzt.
Warum ist das wichtig?
Für Käufer und Beschenkte ist die Rückauflassungsvormerkung eine erhebliche Belastung: Sie schränkt die freie Verfügung über das Grundstück ein und kann die Finanzierung erschweren, weil Banken das Rückforderungsrisiko berücksichtigen. Bei kommunalen Grundstücksverkäufen sichert sie, dass der Käufer die vertraglich vereinbarte Baupflicht erfüllt – baut er nicht innerhalb der Frist, kann die Gemeinde das Grundstück zurückfordern. Die Bedingungen für die Rückforderung müssen genau im Grundbuch vermerkt sein.
Beispiel: Eine Gemeinde in Sachsen verkauft ein 700 m² Baugrundstück für 75 Euro/m² (52.500 Euro) – deutlich unter Marktwert – an eine junge Familie. Bedingung: Baubeginn innerhalb von 2 Jahren, Fertigstellung innerhalb von 4 Jahren, 10 Jahre Selbstnutzungspflicht. Die Rückauflassungsvormerkung sichert diese Bedingungen. Wird nicht rechtzeitig gebaut, fällt das Grundstück zum Kaufpreis an die Gemeinde zurück.
Praxis-Tipp
Prüfen Sie beim Grundstückskauf das Grundbuch auf Rückauflassungsvormerkungen. Verstehen Sie genau, welche Bedingungen die Rückforderung auslösen. Bei Schenkungen unter Rückauflassungsvormerkung: Klären Sie mit der finanzierenden Bank, ob die Vormerkung die Kreditvergabe beeinflusst. In vielen Fällen kann die Vormerkung nach Erfüllung der Bedingungen gelöscht werden.
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