Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen – Streichen, Tapezieren und die Rechtslage
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich. Durch eine wirksame Mietvertragsklausel kann die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden.
Warum ist das wichtig?
Die Rechtsprechung des BGH hat zahlreiche Schönheitsreparatur-Klauseln für unwirksam erklärt: Starre Fristenpläne, Farbvorgaben für die gesamte Mietzeit und die Kombination aus Endrenovierung und laufenden Schönheitsreparaturen sind unzulässig. Ist die Klausel unwirksam, muss der Mieter gar nicht renovieren – auch nicht bei Auszug. Für Vermieter bedeutet das: Jede Neuvermietung kann Renovierungskosten von 1.500 bis 5.000 Euro verursachen, wenn der Mieter nicht renoviert.
Beispiel: Ein Mieter in Nürnberg zieht nach 7 Jahren aus einer unrenoviert übernommenen 80 m² Wohnung aus. Der Mietvertrag enthält starre Fristen: „Küche und Bad alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume alle 5 Jahre.“ Der BGH hat solche Klauseln für unwirksam erklärt. Der Mieter muss nicht renovieren. Dem Vermieter entstehen Malerkosten von 2.800 Euro, die er selbst tragen muss.
Praxis-Tipp
Als Vermieter: Verwenden Sie eine aktuelle, BGH-konforme Klausel mit weichen Fristen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“. Übergeben Sie die Wohnung renoviert, damit die Renovierungspflicht beim Auszug greift. Als Mieter: Prüfen Sie Ihre Klausel – ist sie unwirksam, sparen Sie sich die Auszugsrenovierung. Dokumentieren Sie den Zustand bei Einzug mit Fotos.
Planen Sie Renovierungskosten im Cashflow-Rechner.

