Teileigentum
Teileigentum – Sondereigentum an nicht-wohnlichen Räumen
Teileigentum ist nach § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen – also Gewerbe, Büros, Praxen, Ladengeschäfte oder Kellerräume. Es funktioniert analog zum Wohnungseigentum: Der Teileigentümer hat sein Sondereigentum plus einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Er ist Teil der Eigentümergemeinschaft und stimmt in der Versammlung mit ab.
Warum ist das wichtig?
Teileigentum unterliegt den gleichen WEG-Regeln wie Wohnungseigentum, hat aber Besonderheiten: Die Nutzung ist durch die Teilungserklärung festgelegt. Ein als „Laden“ ausgewiesenes Teileigentum darf nicht ohne Weiteres als Gaststätte oder Werkstatt genutzt werden. Die Umwidmung erfordert einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, da eine geänderte Nutzung das Gemeinschaftseigentum stärker beanspruchen kann (Lärm, Gerüche, Kundenverkehr). Die Hausgeldverteilung kann bei Teileigentum anders berechnet werden als bei Wohnungen.
Beispiel: In einem Wohn- und Geschäftshaus in Fulda befinden sich im Erdgeschoss zwei Ladeneinheiten (Teileigentum) und darüber acht Wohnungen. Ein Teileigentümer möchte sein Ladenlokal in eine Shisha-Bar umwandeln. Die Wohnungseigentümer lehnen dies in der Versammlung ab, da Geruchs- und Lärmbelästigung zu befürchten ist. Der Teileigentümer klagt – und verliert, da die Nutzung als „Gaststätte“ nicht in der Teilungserklärung vorgesehen ist.
Praxis-Tipp
Prüfen Sie beim Kauf von Teileigentum die Teilungserklärung genau: Welche Nutzungen sind erlaubt? Gibt es Einschränkungen oder Sonderregelungen für Gewerbeflächen? Achten Sie auf den Kostenverteilungsschlüssel – Gewerbeflächen können bei Wasser und Müll überproportional belastet werden. Klären Sie, ob die geplante Nutzung genehmigt ist und der Teilungserklärung entspricht.
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