Textform Kündigung
Textform Kündigung – Formvorschriften bei der Mietvertragskündigung
Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf nach § 568 BGB der Schriftform – das bedeutet: eigenhändige Unterschrift auf einem Brief. Eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus. Bei der Kündigung von Gewerbemietverträgen kann Textform (§ 126b BGB) ausreichen, wenn vertraglich keine strengere Form vereinbart wurde. Die Textform erlaubt elektronische Kommunikation, solange der Absender erkennbar ist.
Warum ist das wichtig?
Formfehler bei der Kündigung machen diese unwirksam – der Mietvertrag läuft weiter, als wäre nichts geschehen. Bei Wohnraum sind die häufigsten Fehler: Kündigung nur per E-Mail, fehlende Unterschrift eines von mehreren Vermietern oder Mietern, und das Vergessen der gesetzlichen Begründungspflicht bei Vermieterkündigungen. Die Kündigungsfrist beträgt bei Wohnraum drei Monate für den Mieter, für den Vermieter verlängert sie sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer auf sechs bzw. neun Monate.
Beispiel: Ein Vermieter in Dresden möchte seinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen. Er schickt eine ausführlich begründete Kündigung per E-Mail. Trotz korrekter Begründung und Einhaltung der Frist ist die Kündigung unwirksam – Schriftform erfordert ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift. Der Vermieter muss die Kündigung erneut schriftlich zusenden, die Frist beginnt von vorn.
Praxis-Tipp
Senden Sie Kündigungen immer per Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung. Bei mehreren Mietern oder Vermietern müssen alle unterschreiben. Bei Eigenbedarf: Benennen Sie die Person, die einziehen soll, konkret und begründen Sie den Bedarf nachvollziehbar. Im Zweifel lassen Sie die Kündigung von einem Anwalt formulieren.
Planen Sie Kündigungsfristen in Ihrem Cashflow-Rechner ein.

