Umzugskostenpauschale
Umzugskostenpauschale – Steuerersparnis beim Wohnungswechsel
Die Umzugskostenpauschale ermöglicht es Arbeitnehmern, bei einem beruflich bedingten Umzug bestimmte Kosten pauschal als Werbungskosten abzusetzen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Sie deckt sonstige Umzugsauslagen wie Trinkgelder, Ummeldungen, Telefonanschluss und Gardinen ab. Daneben können tatsächliche Kosten für Spedition, Reise und doppelte Miete separat nachgewiesen werden.
Warum ist das wichtig?
Die Pauschale wird regelmäßig angepasst und liegt 2025 bei 964 Euro für die umziehende Person und 643 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Ein Umzug gilt als beruflich bedingt, wenn sich die Entfernung zur Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde verkürzt, wenn ein neuer Job begonnen wird oder wenn der Arbeitgeber den Umzug anordnet. Der Kauf einer Immobilie in der Nähe des Arbeitsplatzes kann daher steuerlich begünstigt sein.
Beispiel: Herr Bauer zieht mit seiner Frau und zwei Kindern von Wiesbaden nach Köln, weil er dort eine neue Stelle antritt. Umzugskostenpauschale: 964 + 3 × 643 = 2.893 Euro. Tatsächliche Speditionskosten: 3.200 Euro. Doppelte Miete für 2 Monate: 1.600 Euro. Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen: 280 Euro. Gesamte absetzbare Umzugskosten: 7.973 Euro. Bei 38 % Grenzsteuersatz: 3.030 Euro Steuerersparnis.
Praxis-Tipp
Sammeln Sie alle Umzugsbelege (Spedition, Mietwagen, Reisekosten, Makler für die neue Mietwohnung) und reichen Sie die Einzelnachweise zusätzlich zur Pauschale ein. Die Pauschale ersetzt nur die „sonstigen Kosten“, die großen Posten (Transport, Reise, doppelte Miete) werden separat anerkannt. Auch der Kauf einer Immobilie in der Nähe der neuen Arbeitsstelle kann den Umzug als beruflich bedingt qualifizieren.
Bewerten Sie Ihre Gesamtkosten mit dem Rendite-Check.

