Vermieterpfandrecht
Vermieterpfandrecht – Zugriff auf die Sachen des Mieters
Das Vermieterpfandrecht nach §§ 562-562d BGB gibt dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters. Es sichert Ansprüche aus dem Mietverhältnis: rückständige Miete, Nebenkostennachforderungen und Schadensersatz. Das Pfandrecht entsteht automatisch, ohne dass es vereinbart oder eingetragen werden muss.
Warum ist das wichtig?
Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich auf alle pfändbaren Gegenstände des Mieters in der Wohnung: Möbel, Elektrogeräte, Kunstwerke, Schmuck. Unpfändbar (und damit vom Pfandrecht ausgenommen) sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, Berufskleidung und berufsnotwendige Geräte. Der Vermieter darf die Gegenstände nicht eigenmächtig entfernen – er kann aber dem Mieter die Wegschaffung verweigern, solange Mietschulden bestehen. Für die tatsächliche Verwertung ist ein gerichtlicher Titel erforderlich.
Beispiel: Ein Mieter in Augsburg schuldet 3 Monate Miete (2.400 Euro). Er will beim Auszug seine hochwertige Küchenmöblierung (Wert: 6.000 Euro) und den Flügel (Wert: 15.000 Euro) mitnehmen. Der Vermieter verweigert die Herausgabe und verweist auf sein Vermieterpfandrecht. Der Mieter muss die Mietschulden ausgleichen oder die Gegenstände bis zur gerichtlichen Klärung in der Wohnung lassen.
Praxis-Tipp
Als Vermieter: Setzen Sie das Vermieterpfandrecht nur als Druckmittel ein, nicht als Selbstjustiz. Entfernen Sie niemals eigenmächtig Mietereigentum. Dokumentieren Sie alle eingebrachten Gegenstände bei der Wohnungsübergabe. Als Mieter: Wer Mietschulden hat und trotzdem Gegenstände entfernt, macht sich möglicherweise der Pfandkehr (§ 289 StGB) strafbar.
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