Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Miethöhe bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Wo gilt sie?
Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung per Verordnung bestimmt werden – derzeit in den meisten Großstädten und Ballungsräumen.

Wichtig: Ein Energieausweis ist bei Verkauf und Vermietung Pflicht. Fehlt er bei der Besichtigung, drohen Bußgelder bis zu 15.000 €.
Ausnahmen
- Neubauten: Erstmalige Vermietung nach 01.10.2014
- Umfassende Modernisierung: Investition von mind. 1/3 des Neubaupreises
- Vormiete: War die Vormiete höher, darf sie beibehalten werden
- Modernisierungsumlage: 8 % der Modernisierungskosten dürfen aufgeschlagen werden
Für Vermieter
Die Mietpreisbremse begrenzt das Mietsteigerungspotenzial. Bei der Renditeberechnung sollte die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % als Obergrenze berücksichtigt werden.
Ob und wie viel Mieterhöhung zulässig ist, ermitteln Sie mit dem Mieterhöhung Rechner.



