Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Miethöhe bei Neuvermietungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wo gilt sie?

Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten, die von der jeweiligen Landesregierung per Verordnung bestimmt werden – derzeit in den meisten Großstädten und Ballungsräumen.

Mietpreisbremse

Wichtig: Ein Energieausweis ist bei Verkauf und Vermietung Pflicht. Fehlt er bei der Besichtigung, drohen Bußgelder bis zu 15.000 €.

Ausnahmen

  • Neubauten: Erstmalige Vermietung nach 01.10.2014
  • Umfassende Modernisierung: Investition von mind. 1/3 des Neubaupreises
  • Vormiete: War die Vormiete höher, darf sie beibehalten werden
  • Modernisierungsumlage: 8 % der Modernisierungskosten dürfen aufgeschlagen werden

Für Vermieter

Die Mietpreisbremse begrenzt das Mietsteigerungspotenzial. Bei der Renditeberechnung sollte die ortsübliche Vergleichsmiete + 10 % als Obergrenze berücksichtigt werden.

Ob und wie viel Mieterhöhung zulässig ist, ermitteln Sie mit dem Mieterhöhung Rechner.